Bebauungspläne
Bauleitplanungen
Das zentrale Internetportal des Landes - Bauleitplanung - ist ein offizielles Portal für Bürgerbeteiligung des Freistaats Sachsen. Hier können Sie sich über aktuelle und abgeschlossene Beteiligungsverfahren in Ihrer Region und im gesamten Freistaat informieren.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Photovoltaikanlage ehemaliges Heizhaus Flender", Beschluss Nr. 07/07 vom 16.07.2020
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Photovoltaikanlage ehemaliges Heizhaus Flender", Beschluss Nr. 07/06 vom 16.07.2020
Beschluss Nr. 07/06 vom 16.07.2020
Wohngebiet "Lindengarten" Penig
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Wohngebiet „Lindengarten“ Penig
Schalltechnische Untersuchung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Wohngebiet „Lindengarten“ Penig
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13b i. V. m. § 13a BauGB aufgestellt. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Demnach kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Außerdem wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen und § 4c BauGB zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen wird nicht angewendet.
Der Geltungsbereich des Plangebietes ist folgender Abbildung zu entnehmen.
Wohngebiet „Lindengarten“ Penig – Geltungsbereich des Plangebietes
Ziele und Zweck der Planung
Als allgemeines Planungsziel gilt die Schaffung von Baurecht durch eine verbindliche Bauleitplanung zur Vorbereitung einer Realisierung von Einfamilienhäusern. Die Etablierung von Wohneigentum im innerstädtischen Bereich trägt einerseits zur Verbesserung des Stadtbildes bei und bietet andererseits den Bauherren die Möglichkeit, privates Eigentum mit städtischen Qualitäten, wie kurze Wege, kulturelle Vielfalt und die Nähe zu Angeboten des Gemeinwesens und des täglichen Bedarfs, zu verknüpfen. Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im Flächennutzungsplan der Stadt Penig als Grünfläche ausgewiesen und wird bei der nächsten Änderung des Flächennutzungsplanes richtig gestellt.
Der Planentwurf mit Begründung und den anderen vorgenannten Unterlagen wird nach § 3 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 04.02.2019 bis einschließlich 06.03.2019 im Bauamt der Stadtverwaltung Penig, Diensträume Zimmer-Nr. 401/402 der Finanz- und Bauverwaltung, Markt 6 in 09322 Penig, während der nachfolgend genannten Zeiten öffentlich ausgelegt:
Montag: 9.00 – 11.30
Dienstag: 9.00 – 11.30 und 12.30 – 18.00 Uhr
Donnerstag: 9.00 – 11.30 und 12.30 – 15.00 Uhr
Freitag: 8.00 – 11.30 Uhr und zusätzlich
Montag: 12.30 – 13.30 Uhr.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Planunterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB im oben genannten Zeitraum im Internet unter https://www.penig.de/kommunalpolitik/bauleitplanung/bebauungsplaene sowie im Landesportal Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de einsehbar.
Stellungnahmen können von jedermann während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe des Verfassers vorgebracht werden.
Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit nicht von Bedeutung ist.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Wohngebiet "Lindengarten"
Aufstellungsbeschluss Wohngebiet "Lindengarten"
Montag: 09.00 – 11.30 Uhr
Dienstag: 09.00 – 11.30 Uhr und 12.30 – 18.00 Uhr
Donnerstag: 09.00 – 11.30 Uhr und 12.30 – 15.00 Uhr
Freitag: 08.00 – 11.30 Uhr und zusätzlich Montag: 12.30 – 13.30 Uhr
in der Zeit vom 29.01.2018 bis 28.02.2018 kostenlos von jedermann eingesehen werden.
Der Vorhabenträger beabsichtigt, auf dem unterbrochen bandiert umgrenzten Gebiet Einfamilienwohnhäuser zu errichten. Mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Wohngebiet geschaffen werden.
Dieser Beschluss wird gemäß § 2 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Wohngebiet "Lindengarten
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Wohngebiet "Lindengarten
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Wohngebiet „Lindengarten“ Penig
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Wohngebiet "Lindengarten
Öffentliche Bekanntmachung und Ersatzbekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Wohngebiet „Lindengarten“ Penig
Beschluss Nr. 07/03 vom 27. Juni 2019
Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan, der im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt wurde, ist mit der Begründung in der Stadtverwaltung Penig, Diensträume Zimmer-Nr. 401/402 der Finanz- und Bauverwaltung, Markt 6 in 09322 Penig niedergelegt. Er kann dort während der Öffnungszeiten durch jedermann kostenlos eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, diese Unterlagen über die Homepage der Stadt Penig https://www.penig.de/kommunalpolitik/bauleitplanung/bebauungsplaene sowie im Landesportal Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de einzusehen.
Bekanntmachungsanordnung
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvor-schriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres ab dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Penig geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädi-gungsansprüche für den Eingriff in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Frei-staat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-schriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn:
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetz-widrigkeiten widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Fristen
a. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Zuge der Berichtigung angepasst.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Deponie Dittmannsdorf“
Teil 1 – Planzeichnung M 1: 1000
Teil 2 – Textliche Festsetzung
als Satzung beschlossen.
Gegenstand des Verfahrens ist die Schaffung von Planungsrecht für die Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Photovoltaik in Freilandaufstellung. Die Anlage besteht aus aufgeständerten Solarmodulen mit der entsprechenden Unterkonstruktion, den notwendigen technischen Bauten (Übergabestation, Wechselrichterstationen), einem Zaun sowie Zuwegungen. Das Plangebiet überdeckt einen Teil der früheren und inzwischen rekultivierten Hausmülldeponie Dittmannsdorf. Es umfasst die folgenden Flurstücke: Gemarkung Dittmannsdorf: 9/2, 9/9 (teilweise), 178/3, 178/7, 178/8, 182/24, 182/42, 182/44, 182/45 (teilweise), 183/1 (teilweise), 186/1, 186/2; Gemarkung Penig: 929/9, 929/15, 929/16 (teilweise), 933/1 (teilweise), 936/2 (teilweise), 936/3 (teilweise). Der Bebauungsplan wurde gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Sie tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Deponie Dittmannsdorf“ in
der Fassung vom 31.10.2017 dauerhaft in der Stadtverwaltung Penig, Diensträume der Finanz- und Bauverwaltung, Markt 6 in 09322 Penig, während der Sprechzeiten kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Bekanntmachungsanordnung
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Fristen
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
"Einkaufsmarkt Leipziger Straße"
- Planteil A – Planzeichnung M 1: 500,
- Planteil B – Planungsrechtliche textliche Festsetzung
als Satzung beschlossen.
Die zu diesem Bebauungsplan gehörende Begründung in der Fassung vom 24.11.2017 wird gebilligt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 679/3, 680/2, 680/3, 680/4, 680/5, 681/2, 681/3, 681/4, 681/5 und 920/5 der Gemarkung Penig mit einer Fläche von insgesamt etwa 9.745 m².
Gegenstand des Verfahrens ist, für das beplante Gebiet die wohnungsnahe Grundversorgung für das unmittelbare Umfeld und die Ortsteile im Nordwesten von Penig durch die Errichtung eines Einkaufsmarktes zu übernehmen. Zur Sicherung der Nahversorgung am Standort soll der ehemalige Schlachthof als Brache abgebrochen werden und hier ein Neubau für den Einkaufsmarkt entstehen. Mit dem Neubau des Marktes soll der ansässige Lebensmitteleinzel-handelsbetrieb an moderne Standards angepasst und damit einhergehend auch die Verkaufsfläche erweitert werden.
Die Stadt Penig verfolgt mit der Aufstellung des Bebauungsplans die im städtebaulichen Entwicklungskonzept (INSEK Penig 2025) beschriebenen Ziele zur Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet.
Der Bebauungsplan wurde gemäß § 13a i. V. m. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Sie tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Einkaufsmarkt Leipziger Straße“ in Penig in der Fassung vom 24.11.2017 dauerhaft in der Stadtverwaltung Penig, Diensträume der Finanz- und Bauverwaltung, Markt 6 in 09322 Penig, während der Sprechzeiten kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Bekanntmachungsanordnung
Gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 BauGB werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Fristen
a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
B-Plan Kita Tauschaer Weg/Jahnstraße
B-Plan Leipziger Straße
VE-Plan Einfamilienhaus Krusche
VE-Plan "Kirchlehn zu Penig
Außenbereichssatzugn Lunzenauer Straße
Photovoltaik Deponie Dittmannsdorf
VE-Plan Happy Family
Wohngebiet "Am Pfaffenbusch"
B-Plan Obersteinbacher Straße
Sondergebiet Sonnenenergienutzung, 2. BA
Sondergebiet Sonnenenergienutzung, 1. BA
Ergänzungssatzung Chemnitzer Straße
B-Plan GG Penig-Tauscha, 1.-4. Änderung
VBP "Rosengarten" Penig
B-Plan Wohngebiet Schafberg
B-Plan Industriegebiet Obergräfenhain
B-Plan Mühlberg
VE-Plan Wohnungsbaustandort Arnsdorf
B-Plan Industriegebiet Obergräfenhain
B-Plan Industriegebiet Obergräfenhain Grünordnungsplan
VE-Plan Lunzenauer Straße "Am Sonnenhang"
Wohngebiet "Am Mäuseberg"
B-Plan Gewerbegebiet Wernsdorf