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Führungszeugnis


Allgemeine Informationen

Das Führungszeugnis ist eine auf grünem Spezialpapier mit Bundesadler gedruckte Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird. Im Führungszeugnis wird – neben den vollständigen Personalien – hauptsächlich angeführt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Es dient damit im Wesentlichen als Nachweis der Unbescholtenheit (beispielsweise bei der Arbeitsaufnahme).

 

Dieses für persönliche Zwecke ausgestellte Führungszeugnis (Belegart N) wird auch als "Privatführungszeugnis" bezeichnet. Wird es hingegen zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt, handelt es sich um ein "Behördenführungszeugnis" (Belegart O beziehungsweise OG, P).

 

Belegart N (Privatführungszeugnis) für private Zwecke

BEISPIEL: Einstellung bei einer privaten Arbeitgeberin oder einem privaten Arbeitgeber

Wenn Ihr Führungszeugnis keine Eintragungen enthält, dürfen Sie sich als nicht vorbestraft bezeichnen. Anderenfalls werden die wichtigsten Angaben aus der ergangenen rechtskräftigen Verurteilung, zum Beispiel das Datum der Verurteilung sowie das Gericht und das Geschäftszeichen, die Straftat und die Höhe der festgesetzten Strafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) vermerkt.

 

HINWEIS: Es werden aber nicht alle Verurteilungen in das Führungszeugnis aufgenommen. Sogenannte kleinere Erstverurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten werden in der Regel nicht im Führungszeugnis aufgeführt, obwohl sie beim Bundeszentralregister eingetragen sind. Auch zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von bis zu zwei Jahren werden in der Regel nicht ins Führungszeugnis eingetragen.

 

Belegart O oder OG, P (Behördenführungszeugnis) zur Vorlage bei einer deutschen Behörde

In einem Behördenführungszeugnis der Belegart O oder OG können zusätzlich – anders als beim Privatführungszeugnis – auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (wie etwa der Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis) enthalten sein.

 

Daneben können folgende Informationen aufgeführt sein:

Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt und geringfügige Erstverurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, wenn die durch die Verurteilung geahndete Tat in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wurde und das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO) bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

 

Der Inhalt des Behördenführungszeugnisses der Belegart P unterscheidet sich nicht von dem Behördenführungszeugnis der Belegart O oder OG. Allerdings wird dieses Behördenführungszeugnis der Behörde erst nach vorheriger Einsichtsnahme durch den Antragsteller vorgelegt. Der Antragsteller kann sich das Behördenführungszeugnis beim Amtsgericht ansehen und dann über die weitere Verwendung entscheiden.

 

Voraussetzungen

Sie müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben.

 

Verfahrensablauf

Wenn Sie in Deutschland leben, beantragen Sie das Führungszeugnis bitte persönlich bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde.

 

Sie müssen den Verwendungszweck bekannt geben. Wenn das Führungszeugnis bei einer Behörde vorgelegt werden soll, benötigen Sie außerdem die genaue Bezeichnung und Anschrift der Behörde sowie gegebenenfalls das Aktenzeichen.

 

Die Meldebehörde leitet Ihren Antrag an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter, wo das Führungszeugnis ausgestellt wird. Entsprechend des Verwendungszweckes wird das Führungszeugnis entweder an Sie oder an die benannte Behörde gesandt.

 

Einsichtnahme in das Führungszeugnis

Sofern Ihr Führungszeugnis Eintragungen enthält, können Sie verlangen, dass es zunächst an ein von Ihnen benanntes Amtsgericht geschickt wird. Dort können Sie es einsehen und feststellen, welche Eintragungen es enthält.

 

ACHTUNG! Bitte geben Sie diesen Wunsch unbedingt schon bei der Antragstellung im Bürgerbüro an. Beachten Sie dabei, dass die Einsichtnahme den Verfahrensablauf erheblich verzögert. Sie sollte deshalb auch nur nach Beratung und im berechtigten Einzelfall beantragt werden.

 

Das Amtsgericht benachrichtigt Sie schriftlich vom Eingang des Behördenführungszeugnisses und teilt Ihnen mit, wann und wo Sie die Eintragungen einsehen können. Danach können Sie bestimmen, ob das Behördenführungszeugnis trotzdem weitergeleitet oder vernichtet werden soll.

 

HINWEIS: Auch wenn auf dieses aufwendige Verfahren verzichtet wird, hat die Empfängerbehörde auf Verlangen Einsicht in das Behördenführungszeugnis zu geben.

 

Freigabevermerk 

Dieser Text wurde freigegeben durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa. Stand: 18.12.2009 

 

Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Streubel, Telefonnummer: 037381/95947, und Frau Müller, Telefonnummer: 037381/95946, gern zur Verfügung.


Rechtsgrundlagen

§§ 30 ff. Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) – Führungszeugnis


Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls Nachweis der Berechtigung als gesetzlicher Vertreter

Bearbeitungsdauer

Die Ausstellung eines Führungszeugnisses der Belegart N, O oder OG dauert circa zwei bis drei Wochen.

Gebühren

EUR 13


Ansprechpartner

Ordnungsamt

 

Ines Streubel
Zimmer 210
Telefon 037381 959-47

Romy Zeise
Zimmer 210
Telefon 037381 959-46


Formulare

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