Lärmkartierung

Öffentliche Bekanntmachung

 

Lärmaktionsplanung nach EU- Umgebungslärmrichtlinie für die Stadt Penig 

 

Begründet durch die EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG sowie die §§ 47 a-f Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) besteht für Gemeinden die Pflicht zur Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung. Demnach müssen unter anderem Anrainergemeinden von Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kfz/Jahr die Geräuschbelastungen in Lärmkarten darstellen und die Zahl der betroffenen Anwohner ermitteln. Im Turnus von fünf Jahren sind die Lärmkarten zu überprüfen und fortzuschreiben. Die letzte Lärmkartierung wurde zum 30. Juni 2017 erstellt. Eine interaktive Karte mit den Ergebnissen kann über die Homepage des LfULG unter http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/25996.htm aufgerufen werden. Die Ergebnisse sind auch über die Homepage der Stadt Penig abrufbar. In weiterer Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie ist die Stadt Penig nun zur Lärmaktionsplanung nach § 47 e Bundes-Immissionsschutzgesetz verpflichtet. Die Lärmaktionsplanung hat die Verringerung bzw. Vermeidung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen zum Ziel.  Gesetzlicher Stichtag für die Lärmaktionsplanung war der 18. Juli 2018. An der Lärmaktionsplanung ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu beteiligen und die Ergebnisse sind darzustellen.

In Auswertung der Ergebnisse aus der Lärmkartierung ist festzustellen, dass für die Stadt Penig  keine relevanten Lärmbetroffenheiten seitens der untersuchten Straßen vorliegen.  Diese Angaben beschränken sich auf den Straßenverkehr der BAB 72 und der B 175.

 

Für die Stadt Penig  ergibt sich daraus im Rahmen ihrer Lärmaktionsplanung keine Notwendigkeit zur Erarbeitung eines Maßnahmenplans bzgl. Minderungsmaßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelastung. Keiner der ermittelten Werte fällt in den Bereich der Auslöseschwelle zur Gesundheitsrelevanz. Aufgrund Unterschreitung der Lärmvorsorge- und Lärmsanierungsgrenzwerte besteht zudem für den Baulastträger kein Handlungsspielraum für Maßnahmen. Im Rahmen der Lärmkartierung wurden keine Bewohner ermittelt, die dauerhaft gesundheitsrelevanten Belastungen ausgesetzt sind (L Night > 55 dB (A) bzw. L DEN > 65 dB (A)). Die vorhandenen Belästigungen sind durchaus unangenehm, es besteht seitens der Stadt Penig jedoch kein Handlungsspielraum auf Maßnahmen an der planfestgestellten BAB 72.

Unter vorgenannten Rahmenbedingungen  möchten wir den Bürgern von Penig die Gelegenheit geben, sich im Rahmen der Lärmaktionsplanung zu Lärmproblemen bzw. Maßnahmenvorschlägen bezüglich des im Rahmen der Lärmkartierung untersuchten Straßenverkehrs zu äußern.  Dies kann in der Zeit vom 27.8.2018 bis 17.9.2018 gegenüber der Stadt Penig in den Räumen der Finanz- und Bauverwaltung schriftlich oder während der Öffnungszeiten zur Niederschrift erfolgen.

 

Im Anschluss an die Öffentlichkeitsbeteiligung ist eine Abwägung im Stadtrat der  Stadt Penig durchzuführen, die in die Lärmaktionsplanung mit einfließt.