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Grundsteuerreform 2025

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Bild zur Meldung: Grundsteuerreform 2025

Liebe Bürgerinnen und Bürger,


aufgrund der ab 1. Januar 2025 geltenden neuen Rechtslage durch die Grundsteuerreform kam und kommt es zu Änderungen bei der Bewertung der Grundstücke. 

Gleichzeitig wird auch die Festsetzung der Grundsteuer entsprechend den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst, was in aller Regel eine Änderung Ihrer bisherigen Grundsteuerzahlungen zur Folge hat.

Erklärungen, Berechnungen und Messbetragsbescheide obliegen der Zuständigkeit der Finanzämter. Dem Stadtrat obliegt dabei ausschließlich die Festlegung der Hebesätze. Die Grundsteuer berechnet sich wie bisher; der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.

Für die neue Grundsteuer ab dem Jahr 2025 wurden seitens des Finanzamtes Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessbescheide erstellt und an die Eigentümer versandt. Der Stadt Penig liegen diese Informationen in einem Datensatzformat vor. Mit dieser Datengrundlage und dem Hebesatz wird die Grundsteuer 2025 berechnet. Die Stadt Penig muss dabei aufkommensneutral agieren und in Summe einen fast identischen Gesamtbetrag, wie vor der Reform, erheben. Aussagen zur Steuerlast einzelner Eigentümer lassen sich daraus nicht ableiten.

Die neuen Grundsteuerbescheide mit den neuen Zahlbeträgen werden zu Beginn des Jahres 2025 durch die Stadt Penig versendet. Sofern für Ihren Grundbesitz eine Grundsteuer für das Jahr 2025 festzusetzen ist, wird Ihnen in jedem Fall ein neuer Bescheid zugesandt.

Bitte nehmen Sie keine Zahlungen ohne einen neuen Grundsteuerbescheid vor!

Sollten Sie Ihrem Kreditinstitut zur Zahlung der Grundsteuer einen Dauerauftrag erteilt haben, stornieren Sie diesen bitte zunächst. 
Haben Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, müssen Sie nichts weiter tun. Ein Lastschrifteinzug erfolgt erst wieder zur angegebenen Fälligkeit, nachdem ein neuer Steuerbescheid erlassen wurde.
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter www.grundsteuer.sachsen.de.
Sofern Sie Fragen zur Festsetzung des individuellen Grundsteuermessbetrags haben, ist das zuständige Finanzamt der zutreffende Ansprechpartner. Die konkreten Kontaktdaten können den jeweiligen Bescheiden entnommen werden.

 

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