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Sperrzeitenverkürzung beantragen


Allgemeine Informationen

Gemäß § 9 Abs. 2 SächsGastG ist für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt.
Dabei handelt es sich um die Zeitspanne, in der keine Leistungen des Betriebes gegenüber Gästen erbracht werden und sich keine Gäste innerhalb der Betriebsräume aufhalten dürfen.
Die Sperrzeit beginnt für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten um 5 Uhr und endet um 6 Uhr und für Spielhallen beginnt die Sperrzeit um 23 Uhr und endet um 6 Uhr. In der Nacht zum 1. Januar, zum 1.Mai und zum 2. Mai wird die Sperrzeit aufgebhoben.
 

Eine Verkürzung der oben genannten Sperrzeiten kann beantragt werden, bei:
•    Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
•    Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse
 
Für Fragen steht Ihnen Frau Helbig, Telefonnummer 037381 959-43, gern zur Verfügung.

 

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt persönlich während der Öffnungszeiten oder schriftlich per Post durch den Antragsteller, einen bevollmächtigten Vertreter oder einen gesetzlichen Vertreter.

Bitte beachten Sie, dass der formlose Antrag vom Antragsteller zu unterschreiben ist.

 


Notwendige Unterlagen

•    formloser Antrag auf Sperrzeitverkürzung
•    aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
•    Vollmacht bei Vertreter

 


Bearbeitungsdauer

Der Antrag kann erst dann bearbeitet werden, wenn alle Unterlagen vollständig eingegangen sind. Die Bearbeitungsfrist beträgt 3 Monate.

Gebühren

Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.


Ansprechpartner

Ordnungsamt